Hier finden Sie die Antworten auf häufig gestellte Fragen, Ihr Hauspersonal betreffend.
Das Hausgehilfe und Hausangestelltengesetz gesamt als PDF-Datei downloaden.
Wie hoch ist die maximale Wochenstunden-Arbeitszeit für mein Hauspersonal?
Die maximal zulässige Wochenstunden-Arbeitszeit ist abhängig davon, ob der/die Dienstnehmer/die Dienstnehmerin im Diensthaushalt lebt oder nicht, und ob die Person das 18. Lebensjahr vollendet hat oder jünger ist.
Die angegebenen Stunden beziehen sich auf den Zeitraum von 2 Wochen!
DienstnehmerIn, jünger als 18, in Hausgemeinschaft: max 100 h
DienstnehmerIn, älter als 18, in Hausgemeinschaft: max 110 h
DienstnehmerIn, jünger als 18, nicht in Hausgemeinschaft: max 80 h
DienstnehmerIn, älter als 18, nicht in Hausgemeinschaft: max 86 h
Welche Kündigungsfrist muss von beiden Seiten für Hauspersonal eingehalten werden?
Grundsätzlich beträgt die Kündigungsfrist 14 Tage. Sie kann durch Vereinbarung nicht unter eine Woche herabgesetzt werden. Für Dienstverhältnisse, die Dienstleistungen höherer Art zum Gegenstande haben, beträgt die Kündigungsfrist sechs Wochen. Sie kann durch Vereinbarungen nicht unter ein Monat herabgesetzt werden.
Wie lange kann eine Probezeit bemessen werden?
Eine Probezeit darf nur bis zur Höchstdauer einer Woche vereinbart werden.
Während der vereinbarten Probezeit kann das Dienstverhältnis von beiden Seiten jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgelöst werden.
Wieviele Tage pro Woche kann mein Hauspersonal arbeiten und wieviele freie Tage muss ich beachten?
Die tägliche Arbeitszeit ist einvernehmlich zwischen Dienstgeber/Dienstgeberin und Dienstnehmer/Dienstnehmerin vereinbar. Zu beachten sind dabei die mindestens vorgeschriebene Ruhezeit und die Ruhepausen. Den Dienstnehmern gebührt in jeder Woche ein freier Nachmittag an einem Werktag von 14 Uhr an. Jeder zweite Sonntag sollte arbeitsfrei sein.
Daraus und aus der maximalen Wochenarbeitszeit ergeben sich die Arbeitswochentage.
Muss ich ein Au-Pair-Mädchen anmelden, das heißt Sozialversicherungsbeiträge bezahlen?
Ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 2005 sieht vor, dass Au-Pair-Verträge hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht keinen anderen Regeln unterliegen als andere Arbeitsverhältnisse.